September 19, 2024 | Anfragen, im Landtag, Meine Themen

Kleine Anfrage: Beschränkung der Tätigkeit kommunaler Gleichstellungsbeauftragter

Beschränkung der Tätigkeit kommunaler Gleichstellungsbeauftragter
Am 21.02.2024 hat der Landtag das Kommunalrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen
und damit u.a. die Regelungen zu den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten rechtlich
klarer gefasst. Unter anderem wurde dabei auf eine Angleichung der Regelungen und Auf-
gaben der kommunalen und der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten abgehoben und
die Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten verbessert.
Mit Stand vom 01.07.2024 hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein „Muster
einer Hauptsatzung für amtsfreie und amtsangehörige Städte und Gemeinden im Land
Brandenburg“ veröffentlicht, die die gleichstellungspolitischen Regelungen der Kommunal-
verfassung und des Landesgleichstellungsgesetzes ausgestaltet.
Dabei werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten durch Haupt-
satzungsregelungen derart eingeschränkt, dass eine offene und kommunikative Zusam-
menarbeit der Gleichstellungsbeauftragten mit Gemeindevertretung und -verwaltung kaum
möglich erscheint. Ferner werden Regelungen zur geschlechtergerechten Sprache getrof-
fen, die der Intention des Gesetzgebers, die er nicht zuletzt in einer geschlechtergerechten
Formulierung der Kommunalverfassung, aber auch der Landesverfassung zum Ausdruck
gebracht hat, konterkarieren.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung von § 25 Landesgleichstellungsge-
setz (LGG) in § 4 der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebunds mit dem
Stand vom 01.07.2024? Entspricht diese Auslegung in der Mustersatzung dem Rege-
lungszweck im Gesetz? Sind die Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftrag-
ten in § 4 Absatz 1 der Mustersatzung korrekt beschrieben?
2. Hält die Landesregierung die in § 4 Absatz 2 der Mustersatzung vorgesehenen Weg
der rein schriftlichen Kommunikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für
ausreichend, um die gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu erfül-
len?
3. Wie bewertet die Landesregierung den vorgeschlagenen § 4 Absatz 3 der Muster-
hauptsatzung, der die Benennung der Gleichstellungsbeauftragten auf Vorschlag der
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorsieht, wenn eine
entsprechende Regelung im Gesetz nicht enthalten ist.
4. Hält die Landesregierung die Einschränkung der Unterstützung der Dienststelle in § 4
Absatz 4 Satz 2 der Mustersatzung auf hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte für
sachgerecht und mit dem LGG vereinbar?
5. Wie bewertet die Landesregierung insbesondere § 4 Absatz 5 der Mustersatzung: Sind
diese Formulierungen im Einklang mit § 13 Landesgleichstellungsgesetz, nach dem
Gesetze und andere Rechtsvorschriften sprachlich der Gleichstellung von Frauen und
Männern Rechnung zu tragen haben, was im Übrigen inzwischen auch durchgehend
in der Kommunalverfassung umgesetzt ist?

Hier finden Sie die Kleine Anfrage in der Parlamentsdokumentation.

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