Mir liegen Berichte vor, wonach es für ukrainische Flüchtlinge, die einen Pass, der nur in
kyrillisch ausgestellt ist, zu Problemen mit der Kontoeröffnung bei der Mittelbrandenburgi-
schen Sparkasse kommt, da keine ausreichende Identifizierung möglich sei.
Die ukrainische Botschaft in Berlin ist derzeit nicht in der Lage, neuere zweisprachige Aus-
weispapiere auszustellen.
Nach § 5 der Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen ist die
Sparkasse jedoch verpflichtet, „für natürliche Personen mit Wohnsitz im Geschäftsgebiet
auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen“.
Ich frage die Landesregierung:
1. In welchen Sparkassen im Land Brandenburg können Personen mit kyrillischsprachi-
gem Pass ein Konto eröffnen bzw. bei welchen Sparkassen ist dies bisher nicht mög-
lich.
2. Wird das Vorgehen der MBS (insbesondere im Hinblick auf § 5 SpkV, § 38 ZKG und
§ 12 GWG) als rechtmäßig und zweckmäßig eingeschätzt?
3. Wie kann erreicht werden, dass geflüchtete Personen, die noch keine (ausreichenden)
Identifikationspapiere besitzen, ein Konto eröffnen können?