Mutterschutz und Elternzeit 2022

Liebe Leser*innen,

dass Abgeordnete Eltern werden, ist noch immer keine Selbstverständlichkeit. Bisher gibt es für Abgeordnete auch keinen Mutterschutz und keine Elternzeit. Der Landtag Brandenburg hat 2019 als ersten Schritt in § 3 seiner Geschäftsordnung verankert, dass Abgeordnete sich „zum Zwecke des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen„ bis zu sechs Monaten von Pflichtsitzungen befreien lassen können. Damit wird das Mandat familienfreundlicher. Wir Bündnisgrüne haben lange dafür gekämpft und werden dies auch weiter tun, bis es echte Vertretungsmöglichkeiten und klare Regeln für familienbedingte Auszeiten gibt.

Anfang 2022 bin ich Mutter geworden und habe daher diese Regelung in Anspruch genommen. Ab Mitte Januar 2022 war ich im „Mutterschutz“ und anschließend ab der Geburt in „Elternzeit“. In der Praxis bedeutete diese „kleine Elternzeit“ eher Teilzeitarbeit mit Homeoffice, Telefon- und Videokonferenzen sowie einige Termine im Wahlkreis. Ab dem Herbst 2022 steige ich Schritt für Schritt wieder ein. Ich finde es ein wichtiges Signal, dass auch Abgeordnete Kinder bekommen und dies mit dem Mandat vereinbaren können. Es braucht mehr (junge) Frauen und Menschen mit kleinen Kindern in der Politik, damit sie ihre Perspektiven und Probleme einbringen können.

In der Zeit der Abwesenheit vertraten mich meine Abgeordnetenkolleg*innen in den Fachausschüssen und im Untersuchungsausschuss. Bei Plenarsitzungen ist eine Vertretung leider verfassungsrechtlich bisher nicht möglich. Bei dringend notwendigen Terminen oder wichtigen Entscheidungen in meinen Ausschüssen oder im Plenum (z. B. zur Verfassungsänderung), bei denen es auf jede einzelne Stimme ankommt, habe ich trotz meiner Auszeit vereinzelt teilgenommen und mit abgestimmt. Meine Mitarbeiter*innen in den Wahlkreisbüros blieben für Sie als Bürger*innen selbstverständlich jederzeit ansprechbar.

Abgeordnete haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld, stattdessen wird die Diät (Abgeordnetenentschädigung) weiter gezahlt. Da Beschäftigte nur 65 % Prozent ihres Einkommens als Elterngeld erhalten können, fand ich es fair, einen Teil der Diät während meiner Abwesenheit zu spenden, und zwar die Differenz zwischen Elterngeld und dem „Nettoeinkommen“ aus der Diät.

An folgende Organisationen und Einrichtungen habe ich gespendet:

+ Gesellschaft zur Rettung des Störs e.V., Projekt zur Wiederansiedlung des baltischen Störs in der Oder
+ ODRAtujmy / Fundacja EkoRozwoju – alternatives Monitoring für die Oder nach der Umweltkatastrophe
+ Sanierung und Wiederaufstellung von Kunst im öff. Raum der Ostmoderne, Kultureigenbetrieb, Frankfurt (Oder)
+ Frauenhaus Brandenburg (Havel) – für kleinere Baumaßnahmen
+ Ciocia Basia, Abortion without Borders, Unterstützung für polnische Frauen bei einer legalen Abtreibung in Deutschland
+ Wir packen´s an e.V., Nothilfe für Geflüchtete, Bad Freienwalde
+ Opferperspektive Brandenburg
+ Lernhilfe für Kinder, Miteinander Wohnen e.V., Frankfurt (Oder)
+ Frankfurter Tafel
+ Viadrina Ukraine Fonds, Unterstützung für ukrainische Studierende und Wissenschaftler*innen
+ Spendensammlung für Frankfurts ukrainische Partnerstadt Schostka
+ Tierheim Eisenhüttenstadt

Was kommt eigentlich von der Diät bei einer*m Abgeordneten unterm Strich an? 8608 € Diät (Grundbetrag und Sachkostenzuschuss) klingt erst mal sehr viel. Allerdings gehen in meinem Fall etwa zwei Drittel davon direkt wieder ab für:

– Einkommenssteuer
– Krankenversicherung
– Mandatsträgerabgaben an meine Partei
– Gehaltsanteile meiner Mitarbeiter*innen
– Kosten für meine Wahlkreisbüros

Für Mitarbeiter*innen und Büros gibt es auch eine Erstattung des Landtags, die allerdings bei einem bestimmten Betrag gedeckelt ist. Darüber hinausgehende Kosten trage ich selbst bzw. werden diese direkt von der Diät einbehalten.

 

Hintergrund:    

Auszug aus der Geschäftsordnung des Landtages – § 3 GO Landtag Brandenburg, Teilnahme an Sitzungen

  • (1) Die Mitglieder des Landtages sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
  • (2) Für die Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat. Zum Zwecke des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung oder der Pflege Angehöriger sind die Mitglieder des Landtages für längstens sechs Monate befreit, wenn sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten anzeigen. Längere Befreiungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Eine Befreiung auf unbestimmte Zeit kann nicht angezeigt werden.

 

Sahra Damus, Frühjahr 2022